Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
Vom 27. August 2021 (Nds. GVBl. S. 623 - VORIS 21130 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 66; 2024 Nr. 68)
Aufgrund des § 40 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470) wird verordnet:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Kindertagesstätten | |
Erster Abschnitt | |
Räumlichkeiten, Außenflächen, Größe der Gruppen, Außenstellen | |
Erforderliche Räumlichkeiten | 1 |
Größe des Gruppenraums | 2 |
Größe von Kindertagesstätten mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern | 3 |
Außenfläche | 4 |
Bestandsschutz für räumliche Anforderungen und Außenflächen | 5 |
Ausnahmen von Anforderungen für Räumlichkeiten und Außenflächen im Einzelfall | 6 |
Größe der Gruppen | 7 |
Außenstellen | 8 |
Zweiter Abschnitt | |
Pädagogische Kräfte, andere geeignete Kräfte | |
Leitung mehrerer Kindertagesstätten | 9 |
Abweichende Regelungen für Kleine Kindertagesstätten | 10 |
Wahrnehmung von Aufsichtspflichten durch andere geeignete Personen | 11 |
Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 6 NKiTaG an die Qualifikation von pädagogischen Assistenzkräften | 11a |
Anforderungen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG an die pädagogische Qualifikation von weiteren geeigneten Personen | 11b |
Dritter Abschnitt | |
Besondere Regelungen für Waldkindergartengruppen | |
Nutzung des Waldes und Räumlichkeiten | 12 |
Größe der Gruppe | 13 |
Kernzeit, Randzeit und personelle Mindestausstattung | 14 |
Vierter Abschnitt | |
Besondere Regelungen für Hortgruppen | |
Berechnung des zeitlichen Umfangs der Förderung in Hortgruppen | 15 |
Abweichende Regelungen für Hortgruppen mit nicht mehr als zwölf Kindern | 15a |
Fünfter Abschnitt | |
Integrative Förderung, besondere Regelungen für integrative Gruppen | |
Gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung | 16 |
Besondere Regelungen für integrative Krippengruppen | 17 |
Besondere Regelungen für integrative Kindergartengruppen | 18 |
Besondere Regelungen für integrative altersstufenübergreifende Gruppen | 19 |
Besondere Regelungen für integrative Kleine Kindertagesstätten | 20 |
Sechster Abschnitt | |
Finanzhilfe | |
Erhöhung der Finanzhilfe | 21 |
Verfahren für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 NKiTaG | 22 |
Verfahren für die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung | 22a |
Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung | 23 |
Verfahren für die besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung | 24 |
Zweiter Teil | |
Kindertagespflege | |
Grundqualifizierung, Fortbildung und Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen | 25 |
Berechnung der finanziellen Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 NKiTaG | 26 |
Pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach § 35 NKiTaG | 27 |
Dritter Teil | |
Bedarfsplanung | |
Feststellungen nach § 21 Abs. 1 bis 3 NKiTaG | 28 |
Mitteilung nach § 21 Abs. 4 NKiTaG | 29 |
Vierter Teil | |
Schlussvorschriften | |
Finanzhilfe für Kinderspielkreise | 30 |
Übergangsregelung für Gruppen mit abweichender Größe der Gruppen | 30a |
Inkrafttreten | 31 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.