Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 11a DVO-NKiTaG - Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 6 NKiTaG an die Qualifikation von pädagogischen Assistenzkräften

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1Die Qualifikation von pädagogischen Assistenzkräften nach § 11 Abs. 1 Satz 6 NKiTaG muss von einem Bildungsträger durchgeführt werden, der über das im Auftrag des Fachministeriums vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt. 2Sie umfasst mindestens 600 Unterrichtsstunden, wobei eine Unterrichtsstunde 45 Minuten dauert. 3Die Qualifikation muss das Rahmencurriculum des Fachministeriums "Gruppenleitung Ü3 - 600 Stunden Weiterqualifizierung für die befristete Wahrnehmung von Gruppenleitungsaufgaben in Kindertageseinrichtungen" berücksichtigen, das im Internet unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/fruehkindliche-bildung/fachkraefte-und-traeger/fachkraefte-in-kindertageseinrichtungen/qualifizierung-fachkraefte bereitgestellt ist.