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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 DVO-NKiTaG - Außenfläche

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) erforderliche Außenfläche muss mindestens 12 m2 je gleichzeitig anwesendes Kind umfassen und an die Kindertagesstätte unmittelbar angrenzen. 2Hat eine Kindertagesstätte eine Außenstelle (§ 8), so muss ein angemessener Teil der Außenfläche unmittelbar an die Außenstelle angrenzen. 3Die Erlaubnis nach § 45 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) kann auch erteilt werden, wenn die Außenfläche die Anforderungen nach Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, weil diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. 4Eine nicht unmittelbar angrenzende Außenfläche muss fußläufig in kurzer Zeit und gefahrlos erreichbar sein.