§ 15a DVO-NKiTaG - Abweichende Regelungen für Hortgruppen mit nicht mehr als zwölf Kindern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
1In einer Hortgruppe genügt es auch dann, dass eine pädagogische Fachkraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sind, wenn der Gruppe nicht mehr als zwölf Kinder angehören und der Gruppe ein Kind mit Behinderung, bei dem ein örtlicher Träger einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt hat, nicht angehört. 2§ 11 Abs. 1 Satz 5 NKiTaG findet keine Anwendung. 3Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 NKiTaG beträgt die Leitungszeit für eine Hortgruppe nach Satz 1 mindestens 2,5 Stunden wöchentlich; abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 4 NKiTaG beträgt die Verfügungszeit für eine solche Gruppe mindestens die Hälfte der sich aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 NKiTaG ergebenden Zeit.