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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 7 DVO-NKiTaG - Größe der Gruppen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die Anzahl der Plätze beträgt

  1. 1.

    in Krippengruppen höchstens 15,

  2. 2.

    in Kindergartengruppen höchstens 25 und

  3. 3.

    in Hortgruppen höchstens 20.

2Gehören einer Krippengruppe mehr als sieben Kinder an, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so beträgt die Anzahl der Plätze höchstens 12.

(2) 1In einer altersstufenübergreifenden Gruppe beträgt die Anzahl der Plätze

  1. 1.

    höchstens 15, wenn

    1. a)

      in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist oder

    2. b)

      in der Gruppe keine Kindergartenkinder und gleich viele Krippenkinder und Hortkinder sind,

    und

  2. 2.

    höchstens 20, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Hortkinder die größte Teilgruppe ist.

2Im Übrigen beträgt die Anzahl der Plätze in einer altersstufenübergreifenden Gruppe höchstens 25; bei der Belegung der Plätze ist jedes Krippenkind mit dem Faktor 2 und jedes Hortkind mit dem Faktor 1,5 zu zählen, wenn mehr als drei Kinder keine Kindergartenkinder sind.

(3) Für die Randzeit gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) In einer Gruppe, der ausschließlich Schulkinder angehören, genügt es auch dann, dass eine pädagogische Fachkraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sind, wenn der Gruppe nicht mehr als zwölf Kinder angehören und der Gruppe ein Kind mit Behinderung, bei dem ein örtlicher Träger einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt hat, nicht angehört.

(5) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Anzahl der Plätze in einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), höchstens 10, in einer Hortgruppe höchstens 12.