DVO-NKiTaG,NI - Durchführungsverordnung-NKiTaG

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Vom 27. August 2021 (Nds. GVBl. S. 623)

Geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 616)

Aufgrund des § 40 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470) wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Kindertagesstätten
Erster Abschnitt
Räumlichkeiten, Außenflächen, Größe der Gruppen, Außenstellen
Erforderliche Räumlichkeiten1
Größe des Gruppenraums2
Größe von Kindertagesstätten mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern3
Außenfläche4
Bestandsschutz für räumliche Anforderungen und Außenflächen5
Ausnahmen von Anforderungen für Räumlichkeiten und Außenflächen im Einzelfall6
Größe der Gruppen7
Außenstellen8
Zweiter Abschnitt
Pädagogische Kräfte, andere geeignete Kräfte
Leitung mehrerer Kindertagesstätten9
Abweichende Regelungen für Kleine Kindertagesstätten10
Wahrnehmung von Aufsichtspflichten durch andere geeignete Personen11
Dritter Abschnitt
Besondere Regelungen für Waldkindergartengruppen
Nutzung des Waldes und Räumlichkeiten12
Größe der Gruppe13
Kernzeit, Randzeit und personelle Mindestausstattung14
Vierter Abschnitt
Berechnung des zeitlichen Umfangs der Förderung in Hortgruppen
Berechnung des zeitlichen Umfangs der Förderung in Hortgruppen15
Fünfter Abschnitt
Integrative Förderung, besondere Regelungen für integrative Gruppen
Gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung16
Besondere Regelungen für integrative Krippengruppen17
Besondere Regelungen für integrative Kindergartengruppen18
Besondere Regelungen für integrative altersstufenübergreifende Gruppen19
Besondere Regelungen für integrative Kleine Kindertagesstätten20
Sechster Abschnitt
Finanzhilfe
Erhöhung der Finanzhilfe21
Verfahren für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 NKiTaG22
Verfahren für die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung22a
Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung23
Verfahren für die besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung24
Zweiter Teil
Kindertagespflege
Grundqualifizierung, Fortbildung und Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen25
Berechnung der finanziellen Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 NKiTaG26
Pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach § 35 NKiTaG27
Dritter Teil
Bedarfsplanung
Feststellungen nach § 21 Abs. 1 bis 3 NKiTaG28
Mitteilung nach § 21 Abs. 4 NKiTaG29
Vierter Teil
Schlussvorschriften
Finanzhilfe für Kinderspielkreise30
Inkrafttreten31

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 24, Erster Teil - Kindertagesstätten

§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Räumlichkeiten, Außenflächen, Größe der Gruppen, Außenstellen

§ 1 DVO-NKiTaG - Erforderliche Räumlichkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Jede Kindertagesstätte muss über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. 1.

    einen ausreichend großen Gruppenraum für jede gleichzeitig anwesende Gruppe, es sei denn, dass es sich um eine Kindertagesstätte mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern handelt,

  2. 2.

    einen Ruheraum oder einen abgegrenzten Bereich zum Ausruhen, der auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann,

  3. 3.

    je Gruppe, der mindestens ein Kind angehört, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht eingeschult ist (Kindergartenkind), einen Raum oder abgrenzbaren Bereich, der für die Förderung einzelner Kinder genutzt werden kann, wobei der abgrenzbare Bereich auch im Gruppenraum eingerichtet werden kann,

  4. 4.

    bei einer Kindertagesstätte mit mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen neben dem Raum oder dem abgrenzbaren Bereich nach Nummer 3 einen Raum oder einen abgrenzbaren Bereich außerhalb der Gruppenräume, der für unterschiedliche Angebote, insbesondere für Bewegungsangebote, genutzt werden kann,

  5. 5.

    je Hortgruppe einen Raum für Tätigkeiten, die ungestört nicht im Gruppenraum stattfinden können, wie zum Beispiel das Erledigen von Hausaufgaben und kreatives Gestalten,

  6. 6.

    mindestens einen altersgerechten Sanitärraum, je nach Anzahl der geförderten Kinder in der Kindertagesstätte auch mehrere altersgerechte Sanitärräume,

  7. 7.

    mindestens einen Garderobenbereich, je nach Anzahl der geförderten Kinder in der Kindertagesstätte auch mehrere Garderobenbereiche, außerhalb des Gruppenraums,

  8. 8.

    eine Küche, wobei bei einer Kindertagesstätte mit einer Kernzeit von nicht mehr als sechs Stunden täglich oder mit nur einer Gruppe, der nicht mehr als zehn Kinder angehören, eine Teeküche ausreicht,

  9. 9.

    einen Arbeitsraum für die Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Tätigkeit, der in einer Kindertagesstätte mit nicht mehr als zwei Gruppen auch für das Erledigen von Leitungsaufgaben genutzt werden kann, und

  10. 10.

    bei einer Kindertagesstätte mit mehr als zwei Gruppen neben dem Arbeitsraum nach Nummer 9 einen Raum für das Erledigen von Leitungsaufgaben.

2Beträgt die tägliche Kernzeit in einer Krippengruppe mehr als sechs Stunden, so muss die Kindertagesstätte abweichend von Satz 1 Nr. 2 einen separaten Ruheraum für diese Gruppe haben.

(2) 1Bei einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der zu mehr als einem Drittel Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Krippenkinder), ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Bei einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der zu mehr als einem Drittel Kinder angehören, die eingeschult sind (Hortkinder), ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entsprechend anzuwenden. 3Gehören der altersstufenübergreifenden Gruppe zu weniger als einem Drittel Hortkinder an, so ist je Hortkind ein Arbeitsplatz für das ungestörte Erledigen der Hausaufgaben erforderlich.

(3) Die Nutzung der Räumlichkeiten einer Kindertagesstätte für andere Zwecke als für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ist nur zulässig, wenn dies mit der Zweckbestimmung vereinbar ist.

§ 2 DVO-NKiTaG - Größe des Gruppenraums

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Der Gruppenraum muss

  1. 1.

    bei Krippengruppen eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je genehmigten Platz und

  2. 2.

    bei Kindergartengruppen und Hortgruppen eine Bodenfläche von mindestens 2 m2 je genehmigten Platz

haben.

(2) 1Bei altersstufenübergreifenden Gruppen ist eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je Kind im Gruppenraum erforderlich, wenn mehr als die Hälfte der Kinder Krippenkinder sind; mindestens 2 m2 sind ausreichend, wenn mindestens die Hälfte der Kinder keine Krippenkinder sind. 2Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 sind je Krippenkind mindestens 3 m2 erforderlich, wenn mindestens drei Kinder Krippenkinder sind.

(3) In integrativen Gruppen (§ 16 Satz 1), in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung gefördert werden, für die ein heilpädagogischer Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich durch den örtlichen Träger festgestellt worden ist, muss der Gruppenraum abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je Kind haben.

(4) Bei der Bemessung der Bodenfläche bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht.