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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8 DVO-NKiTaG - Außenstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Kindertagesstätten können mit zwei Standorten betrieben werden (Hauptstandort und Außenstelle). 2Eine Außenstelle darf nicht mehr als eine Kernzeitgruppe umfassen. 3Eine Außenstelle darf nur betrieben werden, wenn

  1. 1.

    sie in der Nähe des Hauptstandortes liegt,

  2. 2.

    sie die Anforderungen an die Räumlichkeiten nach § 1 erfüllt, wobei der Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie die Räume nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 und 10 in der Außenstelle nicht vorhanden sein müssen und eine Teeküche ausreichend ist, wenn der Gruppe in der Außenstelle nicht mehr als zehn Kinder angehören oder die Kernzeit dieser Gruppe nicht mehr als vier Stunden täglich beträgt, und

  3. 3.

    sichergestellt ist, dass die Leitung der Kindertagesstätte und die sonstigen pädagogischen Kräfte trotz der räumlichen Trennung von Hauptstandort und Außenstelle ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.

4Der Träger hat eine Konzeption vorzulegen, aus der sich ergibt, wie die Anforderung nach Satz 3 Nr. 3 erfüllt werden soll.

(2) 1Das Landesjugendamt kann die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Leitung der Kindertagesstätte und die sonstigen pädagogischen Kräfte ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. 2Es kann die Erlaubnis insbesondere mit der Auflage versehen, dass der Träger die Leitungszeit zu erhöhen hat; es kann eine Erhöhung um bis zu fünf Stunden wöchentlich verlangen.

(3) Absatz 1 findet auf Kindertagesstätten, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII für mehr als eine Außenstelle oder für eine Außenstelle mit mehr als einer Kernzeitgruppe verfügen, keine Anwendung.