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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 24 DVO-NKiTaG - Verfahren für die besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung wird jeweils für ein Kindergartenjahr gewährt. 2Der Antrag muss mit den erforderlichen Angaben bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres, für das Kindergartenjahr 2021/2022 bis zum 31. Januar 2022, beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt unter www.rlsb.de/themen/fruehkindliche-bildung in der Kategorie "Besondere Finanzhilfe nach dem NKiTaG - Sprachförderung" bereitgestellt.

(2) 1Das Landesjugendamt leistet, auch wenn ein Antrag auf besondere Finanzhilfe noch nicht gestellt ist, für die ersten drei Monate des Kindergartenjahres monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG ergebenden Betrages. 2Das Landesjugendamt leistet für die sich an die ersten drei Monate des Kindergartenjahres anschließenden drei Monate ebenfalls monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG ergebenden Betrages, wenn der Antrag auf besondere Finanzhilfe innerhalb der Ausschlussfrist nach Absatz 1 Satz 2 eingegangen ist.

(3) Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kindergartenjahres, für das die besondere Finanzhilfe gewährt worden ist, muss der örtliche Träger beim Landesjugendamt eine Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorlegen, die Angaben zur prozentualen Verteilung der Mittel für die Zwecke nach § 23 Abs. 2 und 3 und zur Qualifikation der Kräfte und pädagogischen Fachkräfte nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 sowie zu den durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 enthält.