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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 DVO-NKiTaG - Größe von Kindertagesstätten mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1Eine Kindertagesstätte mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn genehmigten Plätzen muss eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je genehmigten Platz haben. 2Bei der Berechnung der Bodenfläche bleiben die Küche oder die Teeküche und der Sanitärraum außer Betracht.