§ 3 DVO-NKiTaG - Größe von Kindertagesstätten mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
1Eine Kindertagesstätte mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn genehmigten Plätzen muss eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je genehmigten Platz haben. 2Bei der Berechnung der Bodenfläche bleiben die Küche oder die Teeküche und der Sanitärraum außer Betracht.