Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 DVO-NKiTaG - Erforderliche Räumlichkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Jede Kindertagesstätte muss über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. 1.

    einen ausreichend großen Gruppenraum für jede gleichzeitig anwesende Gruppe, es sei denn, dass es sich um eine Kindertagesstätte mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern handelt,

  2. 2.

    einen Ruheraum oder einen abgegrenzten Bereich zum Ausruhen, der auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann,

  3. 3.

    je Gruppe, der mindestens ein Kind angehört, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht eingeschult ist (Kindergartenkind), einen Raum oder abgrenzbaren Bereich, der für die Förderung einzelner Kinder genutzt werden kann, wobei der abgrenzbare Bereich auch im Gruppenraum eingerichtet werden kann,

  4. 4.

    bei einer Kindertagesstätte mit mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen neben dem Raum oder dem abgrenzbaren Bereich nach Nummer 3 einen Raum oder einen abgrenzbaren Bereich außerhalb der Gruppenräume, der für unterschiedliche Angebote, insbesondere für Bewegungsangebote, genutzt werden kann,

  5. 5.

    je Hortgruppe einen Raum für Tätigkeiten, die ungestört nicht im Gruppenraum stattfinden können, wie zum Beispiel das Erledigen von Hausaufgaben und kreatives Gestalten,

  6. 6.

    mindestens einen altersgerechten Sanitärraum, je nach Anzahl der geförderten Kinder in der Kindertagesstätte auch mehrere altersgerechte Sanitärräume,

  7. 7.

    mindestens einen Garderobenbereich, je nach Anzahl der geförderten Kinder in der Kindertagesstätte auch mehrere Garderobenbereiche, außerhalb des Gruppenraums,

  8. 8.

    eine Küche, wobei bei einer Kindertagesstätte mit einer Kernzeit von nicht mehr als sechs Stunden täglich oder mit nur einer Gruppe, der nicht mehr als zehn Kinder angehören, eine Teeküche ausreicht,

  9. 9.

    einen Arbeitsraum für die Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Tätigkeit, der in einer Kindertagesstätte mit nicht mehr als zwei Gruppen auch für das Erledigen von Leitungsaufgaben genutzt werden kann, und

  10. 10.

    bei einer Kindertagesstätte mit mehr als zwei Gruppen neben dem Arbeitsraum nach Nummer 9 einen Raum für das Erledigen von Leitungsaufgaben.

2Beträgt die tägliche Kernzeit in einer Krippengruppe mehr als sechs Stunden, so muss die Kindertagesstätte abweichend von Satz 1 Nr. 2 einen separaten Ruheraum für diese Gruppe haben.

(2) 1Bei einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der zu mehr als einem Drittel Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Krippenkinder), ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Bei einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der zu mehr als einem Drittel Kinder angehören, die eingeschult sind (Hortkinder), ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entsprechend anzuwenden. 3Gehören der altersstufenübergreifenden Gruppe zu weniger als einem Drittel Hortkinder an, so ist je Hortkind ein Arbeitsplatz für das ungestörte Erledigen der Hausaufgaben erforderlich.

(3) Die Nutzung der Räumlichkeiten einer Kindertagesstätte für andere Zwecke als für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ist nur zulässig, wenn dies mit der Zweckbestimmung vereinbar ist.