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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 9 DVO-NKiTaG - Leitung mehrerer Kindertagesstätten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Der Träger mehrerer Kindertagesstätten kann einer pädagogischen Fachkraft die Leitung von zwei Kindertagesstätten übertragen. 2Die beiden Kindertagesstätten sollen zusammen nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kernzeitgruppen umfassen. 3Die Übertragung bedarf der Erlaubnis des Landesjugendamtes. 4Die Erlaubnis kann auf Antrag des Trägers erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die pädagogische Fachkraft, der die Leitung übertragen werden soll, über einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügt und an einer auf die Leitungstätigkeit ausgerichteten Fortbildung teilgenommen hat,

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass die Leitung der Kindertagesstätten und die sonstigen pädagogischen Kräfte ihre Aufgaben in beiden Kindertagesstätten ordnungsgemäß erfüllen können, und

  3. 3.

    sichergestellt ist, dass die Leitung grundsätzlich an jedem Arbeitstag in beiden Kindertagesstätten anwesend ist.

5Ist die Fortbildung nach Satz 4 Nr. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis noch nicht absolviert worden, so erteilt das Landesjugendamt die Erlaubnis mit der Auflage, dass die Fortbildung innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nachzuholen ist. 6Mit dem Antrag hat der Träger eine Konzeption vorzulegen, aus der sich ergibt, wie die Anforderungen nach Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfüllt werden sollen.

(2) 1Das Landesjugendamt kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfüllt werden. 2Es kann die Erlaubnis insbesondere mit der Auflage versehen, dass der Träger die Leitungszeit zu erhöhen hat; es kann eine Erhöhung um bis zu fünf Stunden wöchentlich verlangen. 3Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.