§ 15 DVO-NKiTaG - Berechnung des zeitlichen Umfangs der Förderung in Hortgruppen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) Die Kernzeit in Hortgruppen von mindestens 20 Wochenstunden durchschnittlich im Kindergartenjahr nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NKiTaG ist gewährleistet, wenn die Summe aus
- 1.
der außerhalb der Schulferien regelmäßig angebotenen Stunden der Förderung in der Woche einschließlich der Stunden, die im Rahmen eines außerunterrichtlichen Angebots einer Schule im Primarbereich angeboten werden, multipliziert mit 39,4 und
- 2.
der während der Schulferien regelmäßig angebotenen Stunden der Förderung in der Woche multipliziert mit der Differenz aus 12,6 und 0,2 je Tag, an dem während der Schulferien Förderung nicht angeboten wird und der kein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist (Schließtage),
geteilt durch die Differenz aus 52 und 0,2 je Schließtag mindestens 20 ergibt.
(2) 1Wird in einer Hortgruppe aufgrund der Berechnung nach Absatz 1 eine Kernzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchschnittlich im Kindergartenjahr wegen der Schließtage in den Schulferien nicht erreicht, so werden nur die über 20 Schließtage hinausgehenden Schließtage bei der Berechnung nach Absatz 1 berücksichtigt. 2Die Berechnung nach Satz 1 darf letztmalig für das Kindergartenjahr 2023/2024 angewendet werden.