Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 14 DVO-NKiTaG - Kernzeit, Randzeit und personelle Mindestausstattung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die Kern- und Randzeit in einer Waldkindergartengruppe beträgt insgesamt höchstens sechs Stunden täglich; die Randzeit darf eine Stunde täglich nicht übersteigen. 2Bei einer Kern- und Randzeit von insgesamt mehr als fünf Stunden täglich muss die Kindertagesstätte den Kindern die Einnahme einer warmen Mahlzeit ermöglichen.

(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 NKiTaG gilt nicht für Waldkindergartengruppen.