§ 19 DVO-NKiTaG - Besondere Regelungen für integrative altersstufenübergreifende Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) Für integrative altersstufenübergreifende Gruppen ist
(2) 1Einer integrativen altersstufenübergreifenden Gruppe nach Absatz 1 Nr. 2 dürfen nicht mehr als drei Krippenkinder angehören. 2Gehört einer solchen Gruppe mehr als ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 an, so müssen mindestens zwei dieser Kinder Kindergartenkinder sein.