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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 19 DVO-NKiTaG - Besondere Regelungen für integrative altersstufenübergreifende Gruppen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Für integrative altersstufenübergreifende Gruppen ist

  1. 1.

    § 17 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist, und

  2. 2.

    § 18 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Kindergartenkinder die größte Teilgruppe ist.

(2) 1Einer integrativen altersstufenübergreifenden Gruppe nach Absatz 1 Nr. 2 dürfen nicht mehr als drei Krippenkinder angehören. 2Gehört einer solchen Gruppe mehr als ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 an, so müssen mindestens zwei dieser Kinder Kindergartenkinder sein.