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  • ab 27.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 6 HNtVO - Zeitliche Bemessung der Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Für die Bemessung des Höchstumfangs von Nebentätigkeiten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG sind bei einer Lehrtätigkeit für eine Lehrveranstaltungsstunde in der Regel zwei Zeitstunden anzusetzen.

(2) Eine Tätigkeit nach § 31 Abs. 4 NHG wird bei der Bemessung des Höchstumfangs nicht berücksichtigt.