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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 14 NöVersG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Versicherungsaufsicht bleibt unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens unterrichten, insbesondere durch Beauftragte an Ort und Stelle die Vorgänge prüfen, Auskünfte verlangen, Berichte und Akten anfordern oder einsehen und an den Beratungen des Aufsichtsrates und der Trägerversammlung teilnehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Organe beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Aufsichtsbehörde das Unternehmen anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt das Unternehmen der Anordnung nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle des Unternehmens das Erforderliche anordnen und auf Kosten des Unternehmens selbst durchführen oder durch Beauftragte durchführen lassen.