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  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 PolSWRdErl - Aussondern, Ersatz, Verwerten

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Das Aussondern, Absetzen und Verwerten von dienstlichen Schusswaffen wird zentral durch die ZPD NI durchgeführt. Für die Ersatzgestellung unterhält die ZPD NI eine auf das Mindestmaß reduzierte Landesreserve.

Das MI entscheidet über die Verwertung von Schusswaffen. Sie ist von der ZPD NI unter Beachtung der einschlägigen waffen- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Schusswaffen, die dem KrWaffKontrG unterliegen, sind zu vernichten.

Die Verbrauchszeiten von Munition richten sich nach den Herstellerangaben.

13.1 Exponate für Öffentlichkeitsarbeit

Schusswaffen, die analog der Vorschriften des WaffG verändert und unbrauchbar gemacht wurden und als Exponate für Öffentlichkeitsarbeit dienen, können im Bestand der PB oder der PA NI gehalten werden. Sie sind in der elektronischen Bestandsverwaltung zu führen.

13.2 Schusswaffen für Erprobungs- und technische Zwecke

Für Erprobungs- und technische Zwecke können von der ZPD NI Schusswaffen zeitlich begrenzt im Bestand gehalten werden. Dieses ist auf ein Minimum zu reduzieren; eine Übernahme bedarf der schriftlichen Zustimmung des MI.

13.3 Kriminalpolizeiliche Vergleichszwecke

Das LKA NI kann Schusswaffen für kriminalpolizeiliche Vergleichszwecke im erforderlichen Umfang im Bestand halten; sie sind in der elektronischen Bestandsverwaltung zu führen. Sie dürfen nicht dienstlich geführt werden und unterliegen nicht den allgemeinen Vorschriften für die Wartung und Instandhaltung.

13.4 Lehrmittel

Die PA NI kann Schusswaffen als Lehrmittel im erforderlichen Umfang im Bestand halten; sie sind in der elektronischen Bestandsverwaltung zu führen. Sie dürfen nicht dienstlich geführt werden und unterliegen grundsätzlich nicht den allgemeinen Vorschriften für die Wartung und Instandhaltung für Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen. Schusswaffen, mit denen geschossen wird, sind regelmäßig vor Abgabe zum Schießen in einer WuE/KT-Werkstatt waffentechnisch zu untersuchen. Diese Schusswaffen können auf Anforderung leihweise empfangen werden.

Sonstige Schusswaffensammlungen sind nicht zulässig.