§ 15 HNtVO - Fälligkeit, Festsetzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
- Amtliche Abkürzung
- HNtVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Hochschule setzt die Abschläge und das Nutzungsentgelt durch Bescheid fest.
(2) 1Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, solange die für die Festsetzung maßgeblichen Grundlagen nicht abschließend geprüft sind. 2Der Vorbehalt entfällt spätestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung vorgenommen worden ist.
(3) 1Fällige Beträge sind mit einem Zinssatz von 5 vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach § 14 Abs. 4 abzugebende Erklärung vollständig oder teilweise erst nach der genannten Frist eingeht oder wenn sich aufgrund von Prüfungen die Unvollständigkeit einer oder mehrerer Erklärungen ergibt.