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  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 PolSWRdErl - Besitzen und Führen

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

7.1 Während der Dienstausübung

7.1.1
PVB

Während der Dienstausübung haben PVB grundsätzlich eine Schusswaffe zu führen. Der Dienstausweis ist mitzuführen. Im Innendienst ohne Publikumsverkehr oder in besonderen Fällen kann darauf verzichtet werden.

Schusswaffen dürfen grundsätzlich nur von PVB geführt werden, die über eine der jeweiligen Schusswaffe entsprechende Aus- und Fortbildung verfügen.

Über den Fortbildungsstand der PVB einer Polizeidienststelle ist deren Leiterin oder Leiter regelmäßig zu informieren.

Es dürfen nur dienstlich zugewiesene Schusswaffen und Munition geführt werden; sie sind nur in den dienstlich gelieferten Tragevorrichtungen zu führen. Sie sind gegen unbefugten Zugriff gesichert zu führen.

7.1.2
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dürfen nur die persönlich zugewiesene Schusswaffe führen; eine Maschinenpistole erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes. Im Übrigen gilt Nummer 7.1.1.

7.1.3
Andere Personen

Andere Bedienstete dürfen die tatsächliche Gewalt über alle dienstlich zugelassenen Schusswaffen und deren Munition nur ausüben, wenn sie dazu ausdrücklich von der Leiterin oder dem Leiter einer Polizeidienststelle, der Direktorin oder dem Direktor der PA NI auf Dauer oder befristet ermächtigt worden sind. Dies ist durch eine mitzuführende Bescheinigung nachzuweisen. Sie sind von Sachkundigen einzuweisen und anzuleiten; die Einweisung ist aktenkundig zu dokumentieren.

Studierende, die nicht PVB des Landes Niedersachsen sind, dürfen am Schulschießen der PA NI mit der Standarddienstpistole teilnehmen, wenn Sie von der Direktorin oder dem Direktor der PA NI dazu ermächtigt worden sind. Die Studierenden sind vorher an der Dienstpistole einzuweisen.

7.2 Außerhalb des Dienstes

7.2.1 PVB sind ermächtigt, über Schusswaffen, mit denen sie persönlich ausgestattet sind, auch außerhalb des Dienstes, die tatsächliche Gewalt auszuüben (Besitz) und sie zu führen.

7.2.2 Die Ermächtigung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen PB, die Direktorin oder der Direktor der PA NI kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt oder eine sichere Aufbewahrung der Schusswaffe auf der Polizeidienststelle nicht möglich ist.

Die Ermächtigung gilt ferner nicht, wenn der sichere Besitz oder das sichere Führen der Schusswaffe nicht gewährleistet ist.

Dies ist insbesondere der Fall

7.2.2.1
nach dem Genuss von alkoholischen Getränken oder nach der Einnahme von Medikamenten oder anderen Stoffen, welche die geistige und/oder körperliche Leistung nicht nur unbedeutend beeinträchtigen können;

7.2.2.2
bei öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere Volksfesten oder öffentlichen Vergnügungen (§ 42 WaffG);

7.2.2.3
bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen und auf dem Weg dorthin (§ 3 NVersG);

7.2.2.4
während einer Kur, eines Krankenhausaufenthaltes oder sonstiger längerer außerdienstlicher Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort (z. B. Urlaub);

7.2.2.5
bei Teilnahme an Tanz-, anderen geselligen oder sonstigen Veranstaltungen, wenn der Genuss alkoholischer Getränke beabsichtigt oder vorauszusehen ist.

7.2.3 Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen PB, die Direktorin oder der Direktor der PA NI kann die PVB, die im Einzelfall persönlich erheblich gefährdet sind, schriftlich ermächtigen, die Schusswaffe auch in einem oder in allen Fällen der Nummern 7.2.2.2 bis 7.2.2.4 außerhalb des Dienstes zu besitzen bzw. zu führen.

Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen PB, die Direktorin oder der Direktor der PA NI kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten aus begründetem Anlass den außerdienstlichen Besitz oder das außerdienstliche Führen der Schusswaffe ganz oder zeitweise untersagen.

Die Nutzung von Dienstwaffen außerhalb dienstlicher Veranstaltungen, z. B. im Bereich privater Schießsportvereine, ist untersagt. Von dieser Regelung sind die als förderungswürdig anerkannten Polizeisportschützinnen und Polizeisportschützen mit den persönlich zugewiesenen Schusswaffen und der hierzu zugewiesenen Munition ausgenommen.