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§ 15 WO-EwZ - Sitzungsniederschriften

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über

  1. 1.

    Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5),

  2. 2.

    die Zahl der zu besetzenden Sitze, getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 6 Abs. 1 und 2),

  3. 3.

    die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter, getrennt nach betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertretern und jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 6 Abs. 3),

  4. 4.

    die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 11) oder

  5. 5.

    die Gewährung von Nachfristen (§ 12)

entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.