§ 15 WO-EwZ - Sitzungsniederschriften
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über
- 1.Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5),
- 2.die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Sitze für betriebsangehörige und für sonstige Vertreterinnen oder Vertreter (§ 6 Abs. 1),
- 3.die Ermittlung der Zahl der zu wählenden betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter (§ 6 Abs. 2),
- 4.die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 11) oder
- 5.die Gewährung von Nachfristen (§ 12)
entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.