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§ 15 WO-EwZ - Sitzungsniederschriften

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über

  1. 1.
    Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5),
  2. 2.
    die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Sitze für betriebsangehörige und für sonstige Vertreterinnen oder Vertreter (§ 6 Abs. 1),
  3. 3.
    die Ermittlung der Zahl der zu wählenden betriebsangehörigen und sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter (§ 6 Abs. 2),
  4. 4.
    die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 11) oder
  5. 5.
    die Gewährung von Nachfristen (§ 12)

entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.