§ 14 AVO-WaNi - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungen die Gesamtpunktzahl fest und errechnet daraus gemäß der Anlage 4 die Durchschnittsnote.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
- 1.in keinem der acht Prüfungsfächer 0 Punkte,
- 2.in der Prüfung an einer Freien Waldorfschule in mindestens zwei der schriftlichen Fächer, darunter mindestens in einem Prüfungsfach nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4, jeweils mindestens 5 Punkte und in der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in zwei der in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsfächer zusammen mindestens 10 Punkte,
- 3.in den Fächern der schriftlichen Prüfung nach § 13 Abs. 2 zusammen mindestens 200 Punkte, bei Einbringung einer besonderen Lernleistung nach § 13 Abs. 3 mindestens 180 Punkte,
- 4.in den Fächern der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 insgesamt mindestens 80 Punkte und
- 5.eine Gesamtpunktzahl von mindestens 280 Punkten
erreicht hat.
(3) Für die Feststellung und Bekanntgabe des Abiturergebnisses gilt § 14 Abs. 2 und 3 AVO-GOFAK entsprechend.