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§ 14 AVO-WaNi - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungen die Gesamtpunktzahl fest und errechnet daraus gemäß der Anlage 4 die Durchschnittsnote.

(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling

  1. 1.
    in keinem der acht Prüfungsfächer 0 Punkte,
  2. 2.
    in der Prüfung an einer Freien Waldorfschule in mindestens zwei der schriftlichen Fächer, darunter mindestens in einem Prüfungsfach nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4, jeweils mindestens 5 Punkte und in der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in zwei der in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsfächer zusammen mindestens 10 Punkte,
  3. 3.
    in den Fächern der schriftlichen Prüfung nach § 13 Abs. 2 zusammen mindestens 200 Punkte, bei Einbringung einer besonderen Lernleistung nach § 13 Abs. 3 mindestens 180 Punkte,
  4. 4.
    in den Fächern der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 insgesamt mindestens 80 Punkte und
  5. 5.
    eine Gesamtpunktzahl von mindestens 280 Punkten

erreicht hat.

(3) Für die Feststellung und Bekanntgabe des Abiturergebnisses gilt § 14 Abs. 2 und 3 AVO-GOFAK entsprechend.