§ 12 AVO-WaNi - Zuhörerinnen und Zuhörer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Bei einer mündlichen Prüfung soll die oder der Prüfungsvorsitzende als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen:
- 1.eine Vertreterin oder einen Vertreter der Freien Waldorfschule oder des Trägers der Vorbereitungseinrichtung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2,
- 2.je ein Mitglied des Schulelternrats und der Schülervertretung an der Freien Waldorfschule,
- 3.bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des 12. Schuljahrgangs der Freien Waldorfschule oder bis zu zwei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer eines Kurses oder Lehrgangs nach § 5 Abs. 4 Nr. 2, die noch nicht zu einer Abiturprüfung zugelassen worden sind,
- 4.bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.
2Der Prüfling kann verlangen, dass an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 teilnehmen. 3Zuhörer nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.