§ 9 AVO-WaNi - Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden von der Prüfungskommission zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn sie in der schriftlichen Prüfung
- 1.in zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens 5 Punkte und
- 2.in zwei weiteren Prüfungsfächern jeweils mindestens 1 Punkt
erreicht haben. Anderenfalls bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab und erklärt sie nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden.