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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Vom 11. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 10)

Aufgrund des § 45a Abs. 3 und des § 144 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag1
Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von juristischen Personen und von Personengesellschaften2
Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Einzelunternehmen3
Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern4
Anerkennungsverfahren5
Mitteilungspflichten, Widerruf der Anerkennung6
Regelmäßige Qualitätssicherung7
Übermittlung von Informationen über Angebote8
Übergangsbestimmung9
Inkrafttreten10