Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 AnerkVO SGB XI - Übermittlung von Informationen über Angebote

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1Das Landesamt übermittelt den Landesverbänden der Pflegekassen regelmäßig die aktuellen Kontaktdaten der Anbieterinnen und Anbieter und Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote, zu der dafür erhobenen Vergütung sowie zur regionalen Verfügbarkeit der Angebote. 2Der Übermittlung sind die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 4 SGB XI herausgegebenen Empfehlungen zugrunde zu legen.