§ 8 AnerkVO SGB XI - Übermittlung von Informationen über Angebote
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- AnerkVO SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
1Das Landesamt übermittelt den Landesverbänden der Pflegekassen regelmäßig die aktuellen Kontaktdaten der Anbieterinnen und Anbieter und Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote, zu der dafür erhobenen Vergütung sowie zur regionalen Verfügbarkeit der Angebote. 2Der Übermittlung sind die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 4 SGB XI herausgegebenen Empfehlungen zugrunde zu legen.