§ 4 AnerkVO SGB XI - Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- AnerkVO SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer wird anerkannt, wenn die Einzelperson
- 1.
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
für das Erbringen des Angebots persönlich und fachlich geeignet ist,
- 3.
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, und 10 erfüllt und
- 4.
lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangt, die 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreitet.
(2) Für die persönliche Eignung der Einzelperson gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1Die Einzelperson ist fachlich geeignet, wenn sie oder er
- 1.
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 erfüllt oder einen auf das Angebot abgestimmten Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert hat und
- 2.
die Voraussetzung nach § 2 Abs. 3 Satz 6 erfüllt.
2§ 2 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.