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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 AnerkVO SGB XI - Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer wird anerkannt, wenn die Einzelperson

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    für das Erbringen des Angebots persönlich und fachlich geeignet ist,

  3. 3.

    die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, und 10 erfüllt und

  4. 4.

    lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangt, die 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreitet.

(2) Für die persönliche Eignung der Einzelperson gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Die Einzelperson ist fachlich geeignet, wenn sie oder er

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 erfüllt oder einen auf das Angebot abgestimmten Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert hat und

  2. 2.

    die Voraussetzung nach § 2 Abs. 3 Satz 6 erfüllt.

2§ 2 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.