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Abschnitt II ANBest-ELER - Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung

Bibliographie

Titel
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ANBest-ELER)
Amtliche Abkürzung
ANBest-ELER
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Ausgaben für das Vorhaben sind förderfähig, wenn sie einerseits zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks und andererseits sparsam geleistet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der oder des Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen sind zulässig, wenn die oder der Begünstigte sie aus eigenen Mitteln trägt.

1.3 Sind Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben förderfähig und werden die Gesamtausgaben der oder des Begünstigten überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, so darf die oder der Begünstige ihre oder seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt (Besserstellungsverbot).

1.4 Nummer 1.3 gilt nicht für Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.

2. Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Begünstigten oder bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.

3. Vergabe von Aufträgen

3.1
Förmliches Vergaberecht

3.1.1 Verpflichtungen für Begünstigte, aufgrund haushaltsrechtlicher oder vergaberechtlicher Vorschriften vergaberechtliche Bestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

3.1.2 Auftraggeber nach Nummer 3.1.1 haben bei der Beauftragung freiberuflicher Leistungen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) unterhalb des EU-Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB oder im Anwendungsbereich der SektVO gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, um dem Wettbewerbsgrundsatz gemäß § 50 UVgO zu genügen. Der Auftrag ist an das Unternehmen mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen. Die einzelnen Entscheidungen sind nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren. Auf die Einholung von Vergleichsangeboten kann insbesondere verzichtet werden, wenn der geschätzte Auftragswert 5 000 EUR, bei Architekten- und Ingenieurleistungen 10 000 EUR, ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt oder die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. In diesen Fällen können wegen der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen i. S. des § 50 Satz 2 UVgO weniger als drei oder nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und auf geeignete Weise zu dokumentieren sind (z. B. Marktkenntnis, Marktüblichkeit von Preisen, staatliche Vergütungsregelung).

3.1.3 Die Einhaltung der sich aus den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 ergebenden Verpflichtungen ist entsprechend den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.

3.2
Direktaufträge nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Begünstigte, die nicht in Nummer 3.1.1 fallen, können Aufträge direkt erteilen, wenn

3.2.1
die bewilligte Zuwendung bis zu einschließlich 100 000 EUR beträgt oder

3.2.2
die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR beträgt und der geschätzte Auftragswert unter 25 000 EUR (netto) liegt.

Die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist auf geeignete Weise zu dokumentieren (z. B. Marktkenntnis, Marktüblichkeit von Preisen, staatliche Vergütungsregelung).

3.3
Drei-Angebots-Regeln

Begünstigte, die nicht in Nummer 3.1.1 oder Nummer 3.2 fallen, haben grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, wenn die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR und der geschätzte Auftragswert mindestens 25 000 EUR (netto) betragen.

Der Auftrag ist an das Unternehmen mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen.

Die einzelnen Entscheidungen sind nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.

Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist entsprechend den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.

4. Zweckbindungsfrist

4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die oder der Begünstigte darf über sie vor Ablauf der festgelegten Zweckbindungsfrist nicht anderweitig verfügen.

4.2 Geförderte

  • Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen dürfen ab Fertigstellung bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres und

  • Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte ab Lieferung bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres

nach der Schlusszahlung des Zuwendungsgebers für das Vorhaben nicht veräußert oder dem Zuwendungszweck zuwiderlaufend verwendet werden (Zweckbindungsfrist).

Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann frei über die geförderten Gegenstände verfügt werden.

Bei nicht zweckentsprechender Verwendung wird der Bewilligungsbescheid (teilweise) widerrufen und gezahlte Beträge sind anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, zu erstatten.

Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Bewilligungsbescheid ganz widerrufen, wenn binnen zehn Jahren nach der Schlusszahlung die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der EU verlagert wird, außer wenn die oder der Begünstigte ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist. Gezahlte Beträge sind zu erstatten.

5. Mitteilungspflichten

Eine unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber der Bewilligungsstelle besteht insbesondere, wenn

5.1
weitere Leistungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder weitere Mittel von Dritten erhalten werden,

5.2
sich eine Ermäßigung der förderfähigen Ausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 15 % oder um mehr als 10 000 EUR ergibt,

5.3
sich der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen,

5.4
sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.5
ein Insolvenzverfahren gegen die Begünstigte oder den Begünstigten beantragt oder eröffnet wird,

5.6
sich Angaben wie z. B. Name, Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur oder Rechtsform ändern.

6. Auszahlungsantrag und Nachweis der Verwendung

6.1 Für die Vorlage des Auszahlungsantrags mit Verwendungsnachweis gelten die im Bewilligungsbescheid benannten Vorgaben.

6.2 Der Auszahlungsantrag beinhaltet einen Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht.

6.3 In dem Sachbericht sind die getätigten Ausgaben sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Soweit das Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zugrunde lagen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.

6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfängerin oder Empfänger, Einzahlerin oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit nach § 15 UStG eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt oder die Umsatzsteuer aus anderen Gründen nicht gefördert wird, dürfen nur die Beträge ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden.

6.5 Soweit im Bewilligungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde, sind die Belege (Einnahmen- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen mit dem Nachweis vorzulegen.

6.6 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den der Buchführung dienenden Unterlagen (Büchern) und ggf. den Belegen übereinstimmen. Skonti, Rabatte oder andere Preisnachlässe sind im Verwendungsnachweis von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden.

6.7 Sämtliche Antragsunterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach Schlusszahlung des Zuwendungsgebers für das Vorhaben oder bei längeren Zweckbindungsfristen bis zum Jahresende der längsten Zweckbindungsfrist aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

7. Prüfung der Verwendung

Die Bewilligungsstelle sowie andere zuständige Prüfinstanzen von Land, Bund und EU sind berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. Anderenfalls droht der Verlust der Zuwendung.

8. Subventionserheblichkeit

Die bewilligte Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 StGB.

Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht die oder der Begünstigte unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt sie oder er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet sie oder er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies einen Subventionsbetrug i. S. des § 264 StGB darstellen. Die oder der Begünstigte ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Hierzu wird auch ausdrücklich auf die diesbezügliche Erklärung in Nummer 1.10 des Förderantrags verwiesen.

9. Prinzip der Schriftlichkeit

Im gesamten Verfahren (für Anträge, Mitteilungen usw.) gilt mindestens das Prinzip der Schriftlichkeit.

10. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 3. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt II Nummer 10 des Runderlasses i.d.F. vom 5. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 419)

An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die Ämter für regionale Landesentwicklung
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen