AnerkVO SGB XI,NI - Anerkennungsverordnung SGB XI

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Vom 11. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 10)

Aufgrund des § 45a Abs. 3 und des § 144 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag1
Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von juristischen Personen und von Personengesellschaften2
Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Einzelunternehmen3
Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern4
Anerkennungsverfahren5
Mitteilungspflichten, Widerruf der Anerkennung6
Regelmäßige Qualitätssicherung7
Übermittlung von Informationen über Angebote8
Übergangsbestimmung9
Inkrafttreten10

§ 1 AnerkVO SGB XI - Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Anerkannt werden können Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), die

  1. 1.

    von einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder

  2. 2.

    von einer Einzelperson

    1. a)

      im Rahmen selbständiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als Einzelunternehmen oder

    2. b)

      im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer

erbracht werden.

(2) Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer liegt nicht vor, wenn die Einzelperson

  1. 1.

    mit der Person, für die das Angebot erbracht wird, bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

  2. 2.

    für die Person, für die das Angebot erbracht wird, Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist.

(3) Als Betreuungsangebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen können nur Angebote von Anbieterinnen und Anbietern nach Absatz 1 Nr. 1 anerkannt werden.

§ 2 AnerkVO SGB XI - Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von juristischen Personen und von Personengesellschaften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft wird anerkannt, wenn

  1. 1.

    das Angebot auf die Versorgung von Pflegebedürftigen in Niedersachsen ausgerichtet ist,

  2. 2.

    das Angebot auf Dauer und auf eine nachhaltige, regelmäßige und verlässliche Unterstützung angelegt ist,

  3. 3.

    Anhaltspunkte dafür, dass die juristische Person oder die Personengesellschaft nicht die für das Erbringen der Leistungen und die Gewährleistung der Qualitätssicherung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht vorliegen,

  4. 4.

    für das Angebot persönlich und fachlich geeignete Personen zur Verfügung stehen, die bei dieser

    1. a)

      ehrenamtlich tätig sind oder

    2. b)

      geringfügig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und mindestens den ihrer Tätigkeit entsprechenden branchenüblichen Mindestlohn oder, wenn es einen solchen Lohn nicht gibt, mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten,

  5. 5.

    dieser mindestens eine Fachkraft (Absatz 4) für die fachliche Anleitung und Unterstützung der Personen nach Nummer 4 gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 4 zur Verfügung steht,

  6. 6.

    diese die Personen nach den Nummern 4 und 5 zur Deckung von Haftpflichtschäden, die durch ihren Einsatz im Rahmen des Angebots entstehen können, hinreichend versichert hat,

  7. 7.

    diese ein Konzept für das Angebot hat mit Angaben

    1. a)

      zu Inhalt und Umfang des Angebots,

    2. b)

      zum Einzugsbereich und zur Zielgruppe des Angebots,

    3. c)

      zu Anzahl und Qualifikation der Personen nach Nummer 4,

    4. d)

      zu den für das Angebot zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, wenn eine Betreuung in Gruppen angeboten wird,

    5. e)

      zur Höhe der Stundensätze für die Leistungen und der Anfahrtspauschale,

    6. f)

      zur Bestimmung der geeigneten Form der Unterstützung im Alltag und zur Vereinbarung der Leistungen und

    7. g)

      zur Qualitätssicherung,

  8. 8.

    gewährleistet ist, dass für die Leistungen eine Vergütung verlangt wird, die die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigt,

  9. 9.

    gewährleistet ist, dass bei Betreuungsangeboten nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen für jede Gruppe mehrere Personen nach Nummer 4 und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, sowie

  10. 10.

    diese sich damit einverstanden erklärt, dass die Angaben nach § 8 Satz 1 veröffentlicht werden.

(2) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 sind persönlich geeignet, wenn weder ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch sonstige Erkenntnisse Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Eignung geben.

(3) 1Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 sind fachlich geeignet, wenn sie über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügen oder an einer auf das Angebot abgestimmten Schulung durch eine Fachkraft nach Absatz 4 teilgenommen haben. 2Die Schulung muss einen Umfang von mindestens 30 Zeitstunden haben. 3Bis zu 25 Prozent der Stunden können in Formen selbstgesteuerten Lernens absolviert werden. 4In der Schulung müssen in Abstimmung auf das Konzept nach Absatz 1 Nr. 7 Grundkenntnisse zu folgenden Themen vermittelt worden sein:

  1. 1.

    Rolle, Aufgabenprofil und Selbstverständnis,

  2. 2.

    Kommunikation, Gesprächsführung und Verhalten im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Personen,

  3. 3.

    Methoden der Betreuung von Pflegebedürftigen,

  4. 4.

    Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie zum Beispiel Widerständen, Hinlauftendenzen oder herausforderndem Verhalten,

  5. 5.

    Verhalten in Krisen- und Notfallsituationen,

  6. 6.

    Krankheitsbilder und Formen von körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen,

  7. 7.

    Hygiene sowie Infektions- und Gesundheitsschutz,

  8. 8.

    Beratungsangebote insbesondere der Pflegekassen, der Senioren- und Pflegestützpunkte, der Selbsthilfekontaktstellen und der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB®),

  9. 9.

    Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung und

  10. 10.

    Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung.

5Personen nach Absatz 1 Nr. 4, die in einem Angebot zur Entlastung von Pflegenden nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI eingesetzt werden, müssen abweichend von Satz 1 über eine Qualifikation als Fachkraft (Absatz 4) verfügen. 6Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 müssen darüber hinaus an einer Schulung in Erster Hilfe nach der Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(4) Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 sind

  1. 1.

    Altenpflegerinnen und Altenpfleger,

  2. 2.

    Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

  3. 3.

    Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

  4. 4.

    Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

  5. 5.

    Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

  6. 6.

    Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

  7. 7.

    Ärztinnen und Ärzte,

  8. 8.

    Psychologinnen und Psychologen,

  9. 9.

    Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,

  10. 10.

    Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

  11. 11.

    Fachkräfte für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege,

  12. 12.

    Gerontologinnen und Gerontologen,

  13. 13.

    Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, Meisterinnen und Meister der Hauswirtschaft,

  14. 14.

    Gebäudereinigermeisterinnen und Gebäudereinigermeister und

  15. 15.

    Personen mit ähnlicher Qualifikation.

§ 3 AnerkVO SGB XI - Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Einzelunternehmen

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Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen selbständiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als Einzelunternehmen wird anerkannt, wenn

  1. 1.

    diese für das Erbringen des Angebots persönlich und fachlich geeignet ist,

  2. 2.

    dieser für die fachliche Anleitung und Unterstützung gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 4 eine Fachkraft nach § 2 Abs. 4 zur Verfügung steht, es sei denn, dass die Einzelperson selbst eine solche ist,

  3. 3.

    diese sich zur Deckung von Haftpflichtschäden, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Angebots entstehen können, hinreichend versichert hat und

  4. 4.

    diese die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 Buchst. a, b und e bis g sowie Nrn. 8 und 10 erfüllt.

(2) Die Einzelperson ist persönlich geeignet, wenn

  1. 1.

    Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht die für das Erbringen der Leistungen und die Gewährleistung der Qualitätssicherung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht vorliegen,

  2. 2.

    weder ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 BZRG noch sonstige Erkenntnisse Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Eignung geben.

(3) 1Die Einzelperson ist fachlich geeignet, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 und 6 erfüllt. 2 § 2 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 4 AnerkVO SGB XI - Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern

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Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer wird anerkannt, wenn die Einzelperson

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    für das Erbringen des Angebots persönlich und fachlich geeignet ist,

  3. 3.

    die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, und 10 erfüllt und

  4. 4.

    lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangt, die 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreitet.

(2) Für die persönliche Eignung der Einzelperson gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Die Einzelperson ist fachlich geeignet, wenn sie oder er

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 erfüllt oder einen auf das Angebot abgestimmten Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert hat und

  2. 2.

    die Voraussetzung nach § 2 Abs. 3 Satz 6 erfüllt.

2 § 2 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.