§ 3 AnerkVO SGB XI - Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Einzelunternehmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- AnerkVO SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen selbständiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als Einzelunternehmen wird anerkannt, wenn
- 1.
diese für das Erbringen des Angebots persönlich und fachlich geeignet ist,
- 2.
dieser für die fachliche Anleitung und Unterstützung gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 4 eine Fachkraft nach § 2 Abs. 4 zur Verfügung steht, es sei denn, dass die Einzelperson selbst eine solche ist,
- 3.
diese sich zur Deckung von Haftpflichtschäden, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Angebots entstehen können, hinreichend versichert hat und
- 4.
diese die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 Buchst. a, b und e bis g sowie Nrn. 8 und 10 erfüllt.
(2) Die Einzelperson ist persönlich geeignet, wenn
- 1.
Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht die für das Erbringen der Leistungen und die Gewährleistung der Qualitätssicherung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht vorliegen,
- 2.
weder ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 BZRG noch sonstige Erkenntnisse Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Eignung geben.
(3) 1Die Einzelperson ist fachlich geeignet, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 und 6 erfüllt. 2§ 2 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.