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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 AnerkVO SGB XI - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Zuständig für die Anerkennung von Angeboten ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (im Folgenden: Landesamt).

(2) 1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise beizufügen.

(3) Zum Nachweis der persönlichen Eignung einer Person nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person das erweiterte Führungszeugnis (§ 2 Abs. 2) vorgelegt hat und dass weder das Führungszeugnis noch sonstige Erkenntnisse zu Zweifeln an der persönlichen Eignung Anlass geben.

(4) 1Zum Nachweis der fachlichen Eignung einer Person nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis der beruflichen Qualifikation oder der Teilnahme an einer auf das Angebot abgestimmten Schulung (§ 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 3 Satz 6) vorgelegt hat. 2Für Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 5 genügt abweichend von Satz 1 zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis über ihre Qualifikation als Fachkraft (§ 2 Abs. 4) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe vorgelegt hat.

(5) Zum Nachweis der Qualifikation als Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis über ihre Qualifikation nach § 2 Abs. 4 vorgelegt hat.

(6) 1Anbieterinnen und Anbieter nach § 1 Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung über die Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und die Fachkräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 zum Zweck der Durchführung von Anerkennungsverfahren und der regelmäßigen Qualitätssicherung (§ 7) verarbeiten und diese an das Landesamt übermitteln, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. 2Das Landesamt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten und personenbezogene Daten der Anbieterinnen und Anbieter einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zum Zweck der Durchführung von Anerkennungsverfahren und der regelmäßigen Qualitätssicherung (§ 7) verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.

(7) Die Anerkennung wird jeweils für längstens fünf Jahre erteilt.