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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 7 AnerkVO SGB XI - Regelmäßige Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Auf Verlangen des Landesamtes hat die Anbieterin oder der Anbieter jederzeit Auskünfte über ihre oder seine Angebote zur Unterstützung im Alltag zu erteilen und nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

(2) 1Die Anbieterin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 hat dafür zu sorgen, dass die im Rahmen ihres Angebots eingesetzten Personen in den ihren Einsatzbereich betreffenden Themengebieten so fortgebildet werden, dass eine sichere und wirksame Leistungserbringung gewährleistet ist. 2Die Anbieterin oder der Anbieter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 hat sich in den ihren oder seinen Einsatzbereich betreffenden Themengebieten so fortzubilden, dass eine sichere und wirksame Leistungserbringung gewährleistet ist. 3Die Schulung in Erster Hilfe nach § 2 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, ist jeweils nach Ablauf von fünf Jahren zu wiederholen. 4Die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer, die nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 erfüllen, müssen nach Absolvierung des auf das Angebot abgestimmten Pflegekurses nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 im Abstand von jeweils zwei Jahren an einem Aufbaukurs teilnehmen.

(3) Die Anbieterin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 hat sich jeweils spätestens nach fünf Jahren ab der Ausstellung des Führungszeugnisses darüber zu vergewissern, dass die eingesetzte Person weiterhin persönlich geeignet ist, und sich hierfür ein neues erweitertes Führungszeugnis (§ 2 Abs. 2) vorlegen zu lassen.

(4) Die fachliche Anleitung und Unterstützung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 durch die Fachkraft umfasst,

  1. 1.

    bei der Festlegung der geeigneten Form der Unterstützung im Alltag im Einzelfall mitzuwirken,

  2. 2.

    bei Bedarf Team- oder Fallbesprechungen anzubieten,

  3. 3.

    für den Fall einer Veränderung der Betreuungssituation und bei einer notwendigen Intervention in Krisenfällen ergänzende Beratung anzubieten sowie

  4. 4.

    Fortbildung anzubieten.