§ 1 AnerkVO SGB XI - Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- AnerkVO SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) Anerkannt werden können Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), die
- 1.
von einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
- 2.
von einer Einzelperson
- a)
im Rahmen selbständiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als Einzelunternehmen oder
- b)
im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer
erbracht werden.
(2) Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer liegt nicht vor, wenn die Einzelperson
- 1.
mit der Person, für die das Angebot erbracht wird, bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
- 2.
für die Person, für die das Angebot erbracht wird, Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist.
(3) Als Betreuungsangebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen können nur Angebote von Anbieterinnen und Anbietern nach Absatz 1 Nr. 1 anerkannt werden.