§ 9 AnerkVO SGB XI - Übergangsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- AnerkVO SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
1Angebote zur Unterstützung im Alltag, die am 31. Januar 2022 anerkannt waren, müssen die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 bis zum 31. Januar 2024 erfüllen. 2Die Anbieterinnen haben dies dem Landesamt bis zum 29. Februar 2024 und danach im Abstand von fünf Jahren nachzuweisen.