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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 AnerkVO SGB XI - Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Anerkannt werden können Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), die

  1. 1.

    von einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder

  2. 2.

    von einer Einzelperson

    1. a)

      im Rahmen selbständiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als Einzelunternehmen oder

    2. b)

      im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer

erbracht werden.

(2) Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer liegt nicht vor, wenn die Einzelperson

  1. 1.

    mit der Person, für die das Angebot erbracht wird, bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

  2. 2.

    für die Person, für die das Angebot erbracht wird, Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist.

(3) Als Betreuungsangebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen können nur Angebote von Anbieterinnen und Anbietern nach Absatz 1 Nr. 1 anerkannt werden.