Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 AnerkVO SGB XI - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1Angebote zur Unterstützung im Alltag, die am 31. Januar 2022 anerkannt waren, müssen die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 bis zum 31. Januar 2024 erfüllen. 2Die Anbieterinnen haben dies dem Landesamt bis zum 29. Februar 2024 und danach im Abstand von fünf Jahren nachzuweisen.