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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 AnerkVO SGB XI - Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Einzelunternehmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen selbständiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als Einzelunternehmen wird anerkannt, wenn

  1. 1.

    diese für das Erbringen des Angebots persönlich und fachlich geeignet ist,

  2. 2.

    dieser für die fachliche Anleitung und Unterstützung gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 4 eine Fachkraft nach § 2 Abs. 4 zur Verfügung steht, es sei denn, dass die Einzelperson selbst eine solche ist,

  3. 3.

    diese sich zur Deckung von Haftpflichtschäden, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Angebots entstehen können, hinreichend versichert hat und

  4. 4.

    diese die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 Buchst. a, b und e bis g sowie Nrn. 8 und 10 erfüllt.

(2) Die Einzelperson ist persönlich geeignet, wenn

  1. 1.

    Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht die für das Erbringen der Leistungen und die Gewährleistung der Qualitätssicherung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht vorliegen,

  2. 2.

    weder ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 BZRG noch sonstige Erkenntnisse Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Eignung geben.

(3) 1Die Einzelperson ist fachlich geeignet, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 und 6 erfüllt. 2 § 2 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.