§ 21 WO-PersV - Stimmabgabe in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Der Wahlvorstand kann in folgenden Fällen die Stimmabgabe durchführen oder die Briefwahl anordnen:
- 1.
für die Beschäftigten von nachgeordneten Verwaltungsstellen, die nicht nach § 6 Abs. 2 Halbsatz 2 NPersVG selbständig sind,
- 2.
für die Beschäftigten von Nebenstellen oder sonstigen Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 3 NPersVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind,
- 3.
für die Beschäftigten von Dienststellen, die nach § 10 Abs. 2 NPersVG einer benachbarten Dienststelle zugeteilt worden sind,
- 4.
für die zu ihrer Ausbildung in den Studienseminaren Beschäftigten (§ 92 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG) oder
- 5.
für die sonstigen Beschäftigten von Studienseminaren.
2Auch wenn Briefwahl angeordnet ist, kann die Stimmabgabe persönlich in der Dienststelle erfolgen.
(2) Der Wahlvorstand kann die Briefwahl auch anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Anwesenheit in der Dienststelle zur Stimmabgabe Leben oder Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigt werden könnten; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.