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§ 16 WO-PersV - Sitzungsniederschriften

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über

  1. 1.

    Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5),

  2. 2.

    die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen und Geschlechter (§ 7),

  3. 3.

    die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 12) und

  4. 4.

    die Gewährung von Nachfristen (§ 13)

entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.