§ 16 WO-PersV - Sitzungsniederschriften
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über
- 1.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5),
- 2.
die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen und Geschlechter (§ 7),
- 3.
die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 12) und
- 4.
die Gewährung von Nachfristen (§ 13)
entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.