§ 23 WO-PersV - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
- 2.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
- 5.
im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
- 6.
die Namen der Gewählten,
- 7.
die Reihenfolge der Ersatzmitglieder.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.