§ 4 WO-PersV - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf, getrennt nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen. 2In das Wählerverzeichnis sind der Nachname und der Vorname aufzunehmen, in das für den Wahlvorstand bestimmte Wählerverzeichnis auch das Geburtsdatum. 3Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens (§ 8 Abs. 3) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
(3) 1Der Wahlvorstand kann auch die Auslegung in Nebenstellen, nachgeordneten Dienststellen und räumlich getrennten Dienststellenteilen anordnen. 2In diesen Fällen ist die Auslegung eines Auszugs aus dem Wählerverzeichnis, der die diesen Stellen angehörenden Wahlberechtigten umfasst, zulässig.