§ 11 WO-PersV - Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(2) 1Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. 2Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jede oder jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte kann die Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.