Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 21 WO-PersV - Stimmabgabe in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

1Für die Beschäftigten von

  1. 1.

    nachgeordneten Verwaltungsstellen, die nicht nach § 6 Abs. 2 Halbsatz 2 NPersVG selbstständig sind, oder

  2. 2.

    Nebenstellen oder sonstigen Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 3 NPersVG zu selbstständigen Dienststellen erklärt worden sind, oder

  3. 3.

    Dienststellen, die nach § 10 Abs. 2 NPersVG einer benachbarten Dienststelle zugeteilt worden sind, oder

  4. 4.

    Studien- und Ausbildungsseminaren

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. 2Auch wenn Briefwahl angeordnet ist, kann die Stimmabgabe persönlich in der Dienststelle erfolgen.