§ 21 WO-PersV - Stimmabgabe in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
1Für die Beschäftigten von
- 1.
nachgeordneten Verwaltungsstellen, die nicht nach § 6 Abs. 2 Halbsatz 2 NPersVG selbstständig sind, oder
- 2.
Nebenstellen oder sonstigen Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 3 NPersVG zu selbstständigen Dienststellen erklärt worden sind, oder
- 3.
Dienststellen, die nach § 10 Abs. 2 NPersVG einer benachbarten Dienststelle zugeteilt worden sind, oder
- 4.
Studien- und Ausbildungsseminaren
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. 2Auch wenn Briefwahl angeordnet ist, kann die Stimmabgabe persönlich in der Dienststelle erfolgen.