§ 5 WO-PersV - Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) Jede oder jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Woche seit Auslegung Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist allen betroffenen Beschäftigten unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.