§ 22 WO-PersV - Feststellung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Wenn nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlumschläge für die Briefwahl in die Wahlurne gelegt worden sind, öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne, vergleicht die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel. 2Wenn die Gefahr besteht, dass wegen einer geringen Anzahl von Stimmzetteln oder Wahlumschlägen Stimmzettel bestimmten Wählerinnen oder Wählern zugeordnet werden können, hat der Wahlvorstand zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vor der Stimmauszählung die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen mit den übrigen zu vermischen.
(2) Der Wahlvorstand zählt
- 1.
im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
- 2.
im Falle der Mehrheitswahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen.
(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(4) Danach stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zugänglich sein.