§ 27 WO-PersV - Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
Die Wahlunterlagen werden vom Personalrat aufbewahrt; sie sind nach der nächsten Personalratswahl zu vernichten.