§ 28 WO-PersV - Verfahren bei Eintritt von Ersatzmitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Der Eintritt eines Ersatzmitgliedes (§ 27 NPersVG) bestimmt sich nach der vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift festgestellten Reihenfolge. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt das Ersatzmitglied zur nächsten Sitzung.
(2) 1Wenn Verhältniswahl stattgefunden hat und die gewählte Gruppenvertretung aus mehreren Personen besteht (§§ 30 und 31), so wird im Rahmen der vom Wahlvorstand festgestellten Reihenfolge vorrangig das Ersatzmitglied zur nächsten Sitzung geladen, das demselben Geschlecht wie das zu ersetzende Mitglied angehört. 2Steht ein Ersatzmitglied desselben Geschlechts nicht zur Verfügung, so ist das Ersatzmitglied des anderen Geschlechts derselben Vorschlagsliste zu laden.