WO-PersV,NI - Wahlordnung-Personalvertretung

Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (Nds. GVBl. S. 538 - VORIS 20470 02 02 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2023 (Nds. GVBl. S. 180)

Auf Grund des § 118 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) in der Fassung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 19), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 528), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Wahl des Personalrats
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Wahlvorstand, Wahlhelferinnen, Wahlhelfer1
Bekanntmachungen des Wahlvorstandes2
Feststellung der Zahl und der Zusammensetzung der Beschäftigten3
Wählerverzeichnis4
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis5
Vorabstimmungen6
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen und Geschlechter7
Wahlausschreiben8
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist9
Inhalt der Wahlvorschläge10
Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge11
Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge12
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen13
Bezeichnung der Wahlvorschläge14
Bekanntmachung der Wahlvorschläge15
Sitzungsniederschriften16
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe17
Wahlhandlung18
Briefwahl19
Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen20
Stimmabgabe in besonderen Fällen21
Feststellung des Wahlergebnisses22
Wahlniederschrift23
Benachrichtigung der Gewählten24
Bekanntmachung des Wahlergebnisses25
Berichtigung des Wahlergebnisses, Einsprüche26
Aufbewahrung der Wahlunterlagen27
Verfahren bei Eintritt von Ersatzmitgliedern28
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Wahl des Personalrats und der Gruppenvertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl
Erster Unterabschnitt
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe29
Ermittlung der gewählten Gruppenvertretung bei Gruppenwahl, wenn die Gruppenvertretung aus mehreren Personen besteht30
Ermittlung der gewählten Gruppenvertretung bei gemeinsamer Wahl, wenn die Gruppenvertretung aus mehreren Personen besteht31
Ermittlung des Wahlergebnisses, wenn der Personalrat oder eine Gruppenvertretung nur aus einer Person besteht 32
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)
Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe33
Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl34
Dritter Abschnitt
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vorbereitung und Durchführung der Wahl35
Zweiter Teil
Wahl des Bezirkspersonalrats
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats, Leitung der Wahl, Gleichzeitigkeit36
Feststellung der Zahl und der Zusammensetzung der Beschäftigten, Wählerverzeichnis37
Wahlausschreiben38
Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes, Sitzungsniederschriften39
Stimmabgabe, Stimmzettel40
Briefwahl bei nicht mehr als fünf Gruppenangehörigen41
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses42
Dritter Teil
Wahl des Hauptpersonalrats
Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Leitung der Wahl43
Durchführung der Wahl nach Bezirken44
Vierter Teil
Wahl des Gesamtpersonalrats
Entsprechende Anwendung von Vorschriften45
Fünfter Teil
Wahl der Schulstufenvertretungen
Wahlausschreiben46
Sechster Teil
Wahl des Referendarpersonalrats
Vorbereitung und Durchführung der Wahl47
Siebenter Teil
Schlussvorschriften
Berechnung von Fristen48
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften49

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 35, Erster Teil - Wahl des Personalrats

§§ 1 - 28, Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 WO-PersV - Wahlvorstand, Wahlhelferinnen, Wahlhelfer

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. 3Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen und Geschlechter angemessen berücksichtigen.

(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) 1Der Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder rechtzeitig nach seiner Bestellung oder Wahl nach § 2 bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist auf Anforderung ein Abdruck dieser Bekanntmachung zu übersenden.

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Wahlberechtigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

§ 2 WO-PersV - Bekanntmachungen des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands aufgrund dieser Wahlordnung erfolgen

  1. 1.

    durch Aushang des bekannt zu machenden Schriftstücks in der Dienststelle einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile, ihrer Nebenstellen und ihrer nachgeordneten Stellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören, oder

  2. 2.

    durch elektronisches Zugänglichmachen des bekannt zu machenden Schriftstücks mittels technischer Einrichtungen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind.

2Die nach Satz 1 Nr. 2 zugänglich gemachten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. 3Eine Bekanntmachung ausschließlich nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn für alle Wahlberechtigten der technische Zugang zum Schriftstück eröffnet ist. 4Soll die Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen und kann der Wahlvorstand den Aushang nicht selbst vornehmen, so veranlasst die Dienststelle diesen auf Ersuchen des Wahlvorstandes.

(2) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag der Bekanntmachung.

(3) 1Der Wahlvorstand hat den Tag der Bekanntmachung bei einer Bekanntmachung durch Aushang auf dem Schriftstück und bei einer Bekanntmachung durch elektronisches Zugänglichmachen in dem elektronischen Dokument zu vermerken. 2Nach Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums seit der Bekanntmachung ist der letzte Tag des Aushangs und des elektronischen Zugänglichmachens entsprechend Satz 1 zu vermerken. 3Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat die ersuchte Dienststelle dem Wahlvorstand den ersten Tag des Aushangs mitzuteilen und ihm das Schriftstück nach erfolgtem Aushang zurückzugeben.