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§ 19 WO-PersV - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Wahlberechtigten, die angeben, im Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert zu sein, hat ein Mitglied des Wahlvorstandes auf Verlangen

  1. 1.

    den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

  2. 2.

    eine vorgedruckte Erklärung, in der die Wahlberechtigten versichern, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erforderlich, die Vertrauenspersonen versichern, den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wahlberechtigten gekennzeichnet zu haben,

  3. 3.

    einen größeren Briefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefwahl" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens, der Wahlvorschläge und ein Freiumschlag zur Rücksendung des Wahlumschlags beizufügen. 3Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie

  1. 1.

    den Stimmzettel kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen,

  2. 2.

    die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreiben und

  3. 3.

    den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung unter Verwendung des Briefumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absenden oder übergeben, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.